Satzung

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§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "HundeLobby-Kiel".
(2) Er hat seinen Sitz in Kiel.
(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden und trägt sodann den Namen "HundeLobby-Kiel e.V.".
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Tierschutzgedankens insbesondere im Bereich von Hund und Gesellschaft. Er soll darauf hinwirken, daß Leid und Schäden von den Tieren abgewendet werden und eine artgerechte Verbesserung ihrer Lebenssituation erreicht wird. Durch öffentliche Veranstaltungen - wie Aktionstage, Vorträge, Podiumsdiskussionen, Seminare - die der Verein organisiert und durchführt sowie durch eigene Publikationen (Broschüren, Infoblätter, Schriftenreihe, Internet), die der Verein veröffentlicht sollen die Inhalte des Tierschutzgedankens vermittelt und verbreitet werden. Dabei werden Fachleute beteiligt und wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt. Der Verein will außerdem Hilfestellung in allen Fragen der artgerechten Hundehaltung geben und als Ansprechpartner dafür dienen.

§ 3. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält hierüber eine schriftliche Bestätigung.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; fristlos zum
jeweiligen Quartalsende,
b) durch Ausschluss aus dem Verein,
c) mit dem Tod des Mitglieds.
(4) Ein Mitglied, dass in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
3. Vorsitzenden, dem Kassenwart und zwei Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt sowie nach Bedarf. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstands,
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
(3) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich
und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden. Es können nicht
mehr als 2 Fremdstimmen vertreten werden.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn drei oder mehr Vorstandsmitglieder gleichzeitig ausscheiden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Quartalsbeiträge und jeweils bis zum 3. eines Quartals im Voraus fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Rentner, Schüler und Hartz IV Empfänger erhalten 50 % Ermäßigung.
(2) Tierschutzorganisationen- und Vereine sind beitragsfrei.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Hunde-Lobby e.V. in Hamburg. Das Vermögen ist auch weiterhin ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, insbesondere für den Tierschutz.


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